Fragen zur Heizungsmodernisierung

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Fragen zur Heizungsmodernisierung

Frage: Unter welchen Bedingungen dürfen nach der Neuregelung weiterhin fossile Öl- oder Gasheizungen in Wohngebäude eingebaut werden?

Antwort: Der Einbau fossiler Heizsysteme bleibt zulässig, sofern ab dem Jahr 2029 ein verbindlicher Mindestanteil von 10 % klimafreundlicher Brennstoffe (z. B. Biomethan oder grüner Wasserstoff) am Gesamtverbrauch eingehalten wird. Während für funktionierende Bestandsanlagen keine Austauschpflicht besteht, unterliegt der Neueinbau im Bestand oder Neubau folgenden Kriterien:

  • Brennstoffquote: Start bei 10 % im Jahr 2029 mit einer festgeschriebenen, stufenweisen Steigerung in den Folgejahren.
  • Technologieoffenheit: Eigentümer wählen frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridlösungen, Biomasse oder modifizierten fossilen Anlagen.
  • Fördergarantie: Die staatliche Bezuschussung für den Umstieg auf rein klimafreundliche Systeme (z. B. Wärmepumpen) ist bis mindestens 2029 gesetzlich zugesichert.
  • Mieterschutz: Die Umlagefähigkeit ist durch einen noch zu definierenden Mechanismus begrenzt, der die Installation unwirtschaftlicher Anlagen zulasten der Nebenkosten unterbindet.

Frage: Welche unmittelbaren Fristen und Kostenrisiken ergeben sich aus dem aktuellen Eckpunktepapier für Bestands-Eigentümer?


Antwort: Eigentümer unterliegen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung keinerlei sofortigen Handlungszwängen, müssen jedoch die steigende Kostenstruktur bei fossilen Brennstoffen einkalkulieren. Die wirtschaftlichen Eckpfeiler der Planung sind:

  1. Stichtag 2029: Erst ab diesem Jahr greift die Beimischungspflicht für Neuanlagen, was die Betriebskosten für Gas- und Ölheizungen durch teurere Ersatzbrennstoffe unmittelbar erhöht.
  2. Förderfenster: Die aktuelle Förderkulisse bietet bis Ende 2028 maximale Planungssicherheit für den Umstieg auf erneuerbare Systeme.


Investitionsrisiko: Da die genaue Ausgestaltung des Mieterschutzes noch aussteht, besteht bei fossilen Neuanlagen das Risiko, dass künftige Brennstoff-Mehrkosten nicht oder nur eingeschränkt auf Mieter umgelegt werden dürfen.

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