Die Frist für die Entfernung oder Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus Blei endet am 12. Januar 2026 gemäß § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, bis zu diesem Datum alle Bleileitungen oder Teilstücke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beseitigen oder außer Betrieb zu nehmen.
Das zuständige Gesundheitsamt kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine kurzfristige Verlängerung ist möglich, wenn der Betreiber bis zum 12. Januar 2026 ein Installationsunternehmen beauftragt hat, die Leitungen zu entfernen oder stillzulegen, und dieses Unternehmen aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 abschließen kann. Die Bestätigung des Unternehmens über die voraussichtliche Fertigstellung muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Eine langfristige Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2036 ist nach § 17 Absatz 3 TrinkwV möglich, sofern es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, das Trinkwasser ausschließlich für den eigenen Haushalt des Betreibers genutzt wird und eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher nicht zu besorgen ist, insbesondere unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht. Diese Verlängerung entfällt, wenn das Eigentum an der Anlage wechselt; die Frist endet dann spätestens ein Jahr nach dem Eigentumsübergang, jedoch frühestens am 12. Januar 2026.
Der Betreiber muss die Verbraucher unverzüglich informieren, wenn bekannt ist, dass Bleileitungen vorhanden sind oder aufgrund von Trinkwasseruntersuchungen anzunehmen sind. Ab dem 13. Januar 2026 muss der Betreiber dem Verbraucher in Textform nachweisen, dass die Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung erfüllt wurde oder eine Fristverlängerung beantragt wurde.
Rechtsquelle: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__17.html