Gemäß § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter dem Mieter jährlich eine Abrechnung über Betriebskosten, einschließlich Heizkosten, zusenden – und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die neuen Anforderungen der HeizKV (fernablesbare und Smart-Meter-Gateway-fähige Systeme, Datenschutz und Datensicherheit, Nachrüstungspflicht bis Ende 2026) sind daher Bestandteil der gesetzlichen Abrechnungspflicht nach § 556 Abs. 3 BGB.

Die flächendeckende Digitalisierung der Verbrauchererfassung wie durch die HeizKV gefordert wirkt sich direkt auf die Umsetzung der Abrechnungspflichten nach § 556 BGB aus: Die Mieter müssen zukünftig monatlich über ihren Verbrauch informiert werden, und die technischen Voraussetzungen für die korrekte Abrechnung müssen gewährleistet sein. Wird die Abrechnung bzw. die Verbrauchserfassung nicht den aktuellen Vorgaben entsprechen, kann es zu rechtlichen Konsequenzen (z.B. Kürzungsrechten der Mieter) kommen.
Kurz: Die Modernisierungspflichten aus § 5 Abs. 2 HeizKV sind Teil der gesetzlichen Abrechnungspflicht nach § 556 Abs.bs. 3 BGB.
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