Ab Mai 2026 treten EU-weit neue Vorgaben für Energieausweise in Kraft. Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) muss bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch eine Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfolgt. Bestehende Regelungen werden dabei nicht ersetzt, sondern um wesentliche Anforderungen ergänzt.

Anpassung der Effizienzskala Zukünftige Energieausweise nutzen eine einheitliche Skala von A bis G:
Erweiterung der Vorlagepflicht Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises wird über Verkauf und Neuvermietung hinaus ausgedehnt. Ab Mai 2026 ist das Dokument zusätzlich erforderlich bei:
Ausgenommen bleiben weiterhin eigengenutzte Immobilien ohne Verkaufsabsicht sowie Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche.
Haftung und Sanktionen Verstöße gegen die Vorlagepflicht, unvollständige Angaben oder verspätete Aushändigung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Gemäß § 108 GEG drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Die Haftung für die Richtigkeit der Daten verbleibt beim Eigentümer, unabhängig von dessen Kenntnisstand über technische Details.
Rolle von Maklern und Verwaltungen Immobilienmakler sind gesetzlich verpflichtet, die energetischen Kennwerte bereits in Inseraten auszuweisen und das Dokument spätestens zum Besichtigungstermin vorzulegen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) obliegt die Beantragung der Hausverwaltung; die Kosten sind als gemeinschaftliche Last zu tragen.
Besonderheit beim Verkauf Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen nach Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Experten (z. B. Energieberater) führen, sofern dieses kostenfrei angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GEG).